Kompetenzen

Strafvollstreckungsrecht und das Strafvollzugsrecht

Eine Verteidigung im Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht wird nach einer rechtskräftigen Verurteilung erforderlich. Hier bestehen zahlreiche Möglichkeiten, die konkrete Ausgestaltung der Strafe für den Mandanten positiv zu beeinflussen. Daher ist insbesondere in dieser Phase des Verfahrens zu anwaltlichem Beistand dringend geraten.

Das Strafvollstreckungsverfahren betrifft alle Maßnahmen zur Durchsetzung der Strafe. Hierzu gehören etwa:

  • Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe
  • Ladung zum Strafantritt
  • Vorzeitige Entlassung aus der Haft auf Bewährung
  • Bei Drogendelikten: Zurückstellung der Strafe zur Absolvierung einer Therapie
  • Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • Vollstreckung von Geldstrafen

Das Strafvollzugsrecht regelt die gesamte Ausgestaltung des Freiheitsentzugs, wie:

  • Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen bis hin zum Freigang
  • Kontakt zur Außenwelt wie Besuche, Briefe, Telefonate
  • Freizeitgestaltungen
  • Aus- und Weiterbildungen
  • Vermeidung von Zwangs-, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen
  • Inanspruchnahme von ärztlicher Versorgung und sozialer Hilfeleistungen

Sollte es zu einer Verurteilung gekommen sein, so ist es unser Ziel, alle Möglichkeiten, die das Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht bietet, zu Ihren Gunsten zu nutzen.

Sollten Sie in der Situation sein, dass Ihre Bewährung widerrufen wurde oder die Gefahr dahingehend besteht, so gibt es häufig Optionen, die Bewährungsauflagen zu ändern oder den Widerruf abzuwenden

Im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bietet uns das Strafvollzugsrecht eine Breite an Verteidigungsmöglichkeiten, um die Haftbedingungen zu verbessern und auf eine vorzeitige Entlassung hinzuwirken.

So können wir bereits vor dem Haftantritt prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Haftaufschub vorliegen, eine Haftunfähigkeit gegeben sein könnte oder die Voraussetzungen für den sofortigen Freigang vorliegen - und die entsprechenden Anträge stellen.

Im Rahmen des Vollzuges unterstützen wir Sie unter anderem bei der Verlegung in andere Anstalten, bei der Verlegung in den offenen Vollzug, bei der Gewährung von Vollzugslockerungen bis hin zum Freigang und bei der Absolvierung von sämtlichen weiteren Resozialisierungsmaßnahmen.

Ebenfalls erstellen wir für Sie Anträge auf vorzeitige Entlassung, nachdem Zweidrittel der Haftzeit verbüßt wurden, fallweise auch zum sogenannten Halbstrafentermin. Wir bereiten Sie auf die entsprechenden Anhörungen vor und begleiten Sie zu diesen.

Zudem unterstützen wir Sie bei sämtlichen Fragen hinsichtlich aller Therapiemöglichkeiten und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - bei Zurückstellungen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum Zwecke einer Drogentherapie nach § 35 BtMG.

Zusammenfassend gilt zu sagen, dass eine Verteidigung nach einer Verurteilung nicht endet, sondern in der Phase der Vollstreckung und des Vollzugs die Ausgestaltung der Strafe positiv beeinflusst werden kann.